Die sueddeutsche.de legt den Finger auf die Wunde und fragt sich, ob es für den Nichtraucherschutz einen Unterschied macht, ob der Wirt in einer Eckkneipe z. B. geschälte Äpfel statt ungeschälte anbietet und meint:
Als Beispiel für die womöglich notwendigen Verrenkungen der Gastronomie in Sachen Ausnahmen beim Rauchverbot schildert sie ein Rundschreiben des Chefs des Berliner Hotel- und Gaststättenverbandes, in dem anscheinend folgende Regelungen genannt werden:
Und dann ist da noch das ungelöste Rätsel, ob Bockwürstchen kalt oder auch aufgewärmt serviert werden dürfen, wenn in der jeweiligen Eckkneipe eine Raucherlaubnis gelten soll oder ob wegen einer Currywurst auf der Karte die Raucherlaubnis erlischt.
Schon zeichnet sich ab, dass eine Regelung des Rauchverbotes in Gaststätten, die Ausnahmen vorsieht, ein unübersehbares, teils absurdes juristisches Chaos nach sich zieht. Nur – das folgt aus dem BVG-Urteil – müssen Ausnahmen natürlich eindeutig geregelt werden, soll nicht im Zweifelsfall Willkür einkehren. Die könnte auch darüber entstehen, dass gesetzliche Regelungen zwar getroffen, aber nicht kontrolliert werden und dieses auch verlautet wird, wie das angeblich schon Ordnungsämter in Baden-Bürtemberg getan haben sollen.
Doch nicht die Ordnungsämter, sondern unsere Politiker sind gefragt, eine möglichst eindeutige und möglichst praktikable Lösung zu finden. Wenn die politischen Entscheider sich aus der Affäre ziehen und Regelungen beschließen würden, die von vornherein nur für das Papier bestimmt sind, wäre das nur wieder ein kleines Stück eines Ausverkaufs des Rechtsstaates, ein kleines Stück in Richtung auf mehr Politik-/Politiker-/Parteienverdrossenheit, ein Stück weniger Identifikation der Bürger mit unserem Staat – abgesehen davon, dass es unserer Jugend zeigen würde, dass man sich an Gesetze im wirklichen Leben ja nicht unbedingt halten müsste. Dessen müssen sich die Entscheider bewusst sein.
Und ganz nebenbei: Wer sollte dann die Besitzer von Speisegaststätten und Kneipen über 75 Quadratmeter Fläche , in denen nicht geraucht werden darf, daran hindern, gegen die Ausnahmeregelungen vor dem Verfassungsgericht zu Felde zu ziehen. So ist im Falle des Beschlusses von Ausnahmeregelungen die nächste juristische Runde im Kampf um die Droge Nikotin schon in Sicht. Ob die Kosten dafür aus der Tabaksteuer bezahlt werden?
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